Satzung

Satzung des Vereins „Salzgitter: Schulen mit Zukunft“

Fassung vom 16.04.20

Präambel

Der Aufbruch der Schulen in die Wissensgesellschaft ist eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die nur unter Einbeziehung und aktiver Beteiligung aller gesellschaftlicher Gruppen und der Wirtschaft zu bewältigen ist. Der Verein unterstützt die Stadt Salzgitter auf ihrem Weg zu einer „kinder- und familienfreundlichen Lernstadt“ und fördert die qualitative Schulentwicklung, besonders im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich als auch im gesellschaftlichen Bereich. 

Die kompetente und eigenverantwortliche Nutzung von Informationssystemen und Kommunikationstechniken ist heute eine der zentralen Schlüsselqualifikationen in unserer Gesellschaft. Neben der Medienkompetenz ist der Erwerb sozialer und fachlicher Kompetenzen ein wichtiger Bestandteil sozialer und gesellschaftlicher Teilhabe. Es ist davon auszugehen, dass ohne diese Kompetenzen in Zukunft die aktive und selbst bestimmte Teilhabe am öffentlichen Leben nicht mehr möglich sein wird. Bildungseinrichtungen und deren Träger müssen sich dieser neuen Aufgabe stellen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Salzgitter: Schulen mit Zukunft e. V.“.
    Er ist beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. VR 140447 in das Vereinsregister eingetragen worden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Salzgitter.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte. 
    Der Verein unterstützt hierbei die Stadt Salzgitter auf ihrem Weg zu einer „kinder- und familienfreundlichen Lernstadt“ und fördert die qualitative Schulentwicklung, besonders im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich. 
    Er fördert die Vermittlung von Medien- und Sozialkompetenz bei jungen Menschen in Salzgitter und hat das Ziel, Schulen in die Lage zu versetzen, neben zeitgemäßen Medien und ihrer Nutzung im unterrichtlichen Zusammenhang auch das Demokratieverständnis im gesellschaftlichen Miteinander mit einem größeren Anteil der Lernkultur versehen zu können.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie im Rechtsverkehr anerkannte Vereinigungen werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags brauchen keine Gründe angegeben zu werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Erklärung erfolgen.
  3. Ein Mitglied kann durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Die Stadt stellt den Geschäftsbetrieb des Vereins sicher und trägt vorbehaltlich der Zustimmung des Rates die angemessenen Personal- und Sachkosten. 

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung 
    1. beschließt über den vom Vorstand aufgestellten Wirtschaftsplan,
    2. beschließt über die Entlastung des Vorstandes,
    3. beschließt über Änderungen der Satzung,
    4. beschließt über die Auflösung des Vereins und
    5. nimmt den Jahresbericht entgegen.
  3. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
    Stimmrechtsübertragung für jeweils eine Stimme auf ein jeweils anderes Vereinsmitglied ist zulässig; sie ist dem Vorstand gegenüber nachzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer dreiwöchigen Frist einberufen werden. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis eine Woche vor der Sitzung verlangen.
  5. Die Versammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit; sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand mit gleicher Tagesordnung innerhalb von vier Wochen erneut zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
    Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Versammlungsleitung und dem oder der Niederschriftsführenden zu unterzeichnen ist.
  6. Ein Beschluss über einen Beratungsgegenstand kann auch ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn sämtliche Mitglieder dem schriftlich zustimmen.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    1. dem jeweiligen Oberbürgermeister als Vorsitzendem oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Salzgitter als Vorsitzendem/r, der/die sich durch den zuständigen Dezernenten/ die Dezernentin für die Verwaltung vertreten lassen kann,
    2. drei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin, der/die zugleich für die Finanzen des Vereins verantwortlich ist,
    4. daneben können in den Vorstand bis zu zehn Beisitzer und Beisitzerinnen gewählt werden; hierbei sollen diese aus den Bereichen der Wirtschaft, der Politik, der Schulen sowie des Stadtelternrates und des Bürgertums gewählt werden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder die Vorsitzende, seine Stellvertreter und Stellvertreterinnen und der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Mit Ausnahme des Vorsitzenden der oder Vorsitzenden werden die Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung für jeweils vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch diese Satzung nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere:
    1. Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    3. Entscheidung über die Verwendung der für die Schulen bestimmten Fördermittel,
    4. Aufstellung des Wirtschaftsplans und Erstellung des Jahresberichts,
    5. Aufstellung und Fortschreibung der Arbeitsplanung des Vereins,
    6. Entscheidung über die Aufnahme weiterer Vereinsmitglieder (§ 3 Abs. 1)
  6. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich, entstehende persönliche Aufwendungen werden durch den Verein nicht erstattet.

 

§ 9 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

Der Vorstand tagt mindestens einmal pro Jahr. Er legt seine Sitzungen und deren Tagesordnung fest. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam können mit einem Vorlauf von 14 Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einladen.

Beschlussfähigkeit ist bei Teilnahme von zwei Vorstandsmitgliedern gegeben. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

 

§ 10 Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Vereins, sowie deren Stellvertreter werden auf Vorschlag des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin der Stadt Salzgitter vom Vorstand bestellt.
  2. Die Geschäftsführung bereitet die Beschlüsse des Vorstands vor und führt sie aus. Im Übrigen werden die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung vom Vorstand festgelegt.

 

§ 11 Kassen- und Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählten zwei Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein löst sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf, wenn der Vorstand dies beantragt oder der Zweck des Vereins weggefallen ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder des Vereins. Zu dieser Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von einem Monat einzuladen.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt nach gefasstem Auflösungsbeschluss aus ihrer Mitte zwei Liquidatoren zur Abwicklung.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Salzgitter, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Schulbereich zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am 30. Januar 2003 beschlossen, auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 13.02.2008 zum ersten Mal, auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27.02.2014 zum zweiten Mal, auf Grund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 18.05.2017 zum dritten Mal, aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung am 16.04.2024 zum vierten Mal geändert.

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